Ausgabe 14/2017 - 07.04.2017
Kassel (epd). In einer Eingliederungsvereinbarung ist festzulegen, welche "Eigenbemühungen" Arbeitslose vornehmen müssen und welche Hilfen sie im Gegenzug von der Arbeitsagentur erwarten können. Dies stellte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in zwei am 4. April verkündeten Urteilen klar.
Im ersten Fall sollte sich ein arbeitsloser Bäcker aus der Südeifel fünfmal pro Monat aktiv um Stellen bewerben. Laut Eingliederungsvereinbarung war der Mann verpflichtet, seine Bewerbungsbemühungen in einer Liste zu dokumentieren und der Arbeitsagentur vorzulegen. Im Gegenzug gab es Zusagen für ein Bewerbungscoaching und die Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten. Als der arbeitslose Bäcker seine Job-Bemühungen nicht wie gefordert nachwies, wurde eine zweiwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld I verhängt.
Auch im zweiten Verfahren verhängte die Behörde bei einer arbeitslosen kaufmännischen Angestellten aus Weil am Rhein eine Sperrzeit. In dem Fall hatte die Frau die Liste ihrer Bewerbungsbemühungen zwei Wochen zu spät eingereicht. Die Übernahme von Bewerbungskosten oder Ähnliches hatte die Arbeitsagentur in diesem Fall nicht zugesagt.
Das BSG hielt die gegen den arbeitslosen Bäcker verhängte Sperrzeit für rechtmäßig, gegen die arbeitslose Angestellte jedoch nicht. Grundsätzlich müssten Arbeitslose ihre Bewerbungsbemühungen aber nachweisen. Werde der Nachweis wie im ersten Fall nicht erbracht, sei eine Sperrzeit verhältnismäßig und erforderlich.
Wie die Eigenbemühungen eines Arbeitslosen aussehen sollen, müsse in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden. Dabei handele es sich um einen öffentlichen Vertrag zwischen Behörde und Arbeitslosen. Typisch dafür sei, dass vom Arbeitslosen etwas verlangt wird, die Behörde im Gegenzug aber auch etwas leistet, wie die Übernahme der Bewerbungskosten.
Im zweiten Fall sei der Arbeitslosen aber nichts von der Arbeitsagentur zugesagt worden, so dass die Eingliederungsvereinbarung nichtig sei und die Sperrzeit daher zu Unrecht verhängt wurde, entschied der 11. BSG-Senat.
Az.: B 111 AL19/16 R und B 11 AL 5/16 R