Ausgabe 10/2017 - 10.03.2017
Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Stiefkindadoption bei nicht verheirateten Paaren beschränkt. Wenn ein Partner das Kind seiner Lebensgefährtin adoptiert, verliert damit die Mutter sämtliche Elternrechte, entschied der BGH in Karlsruhe in einem am 6. März veröffentlichten Beschluss. Das Verwandtschaftsverhältnis zu ihr erlischt. Nur bei verheirateten oder verpartnerten Paaren ist es dem Urteil zufolge möglich, dass beide Partner ihre Elternrechte und -pflichten gemeinsam ausüben können.
Im konkreten Fall war ein nicht verheiratetes Paar aus Westfalen vor Gericht gezogen. Die Frau war Mutter zweier minderjähriger Kinder, der leibliche Vater war 2006 verstorben. Der neue Partner wollte beide Kinder adoptieren und damit gemeinschaftlich mit der Mutter für sie einstehen.
Doch bei nicht verheirateten Paaren kann nur einer allein die Kinder annehmen, entschied der BGH. Wolle der Partner das Stiefkind adoptieren, führe das zwingend dazu, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Mutter zu ihrem Kind erlischt.
Nur bei Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften sei es nach dem Gesetz möglich, dass diese gemeinschaftlich ein Kind annehmen. Lebt der andere leibliche Elternteil noch, muss er einer beabsichtigten Stiefkindadoption zustimmen.
Diese unterschiedlichen Rechte bei verheirateten und nicht verheirateten Paaren seien verfassungsgemäß, befand der XII.-BGH-Zivilsenat. Das Familiengrundrecht sei bei unverheirateten Paaren nicht verletzt, weil es keinen Anspruch der Familienmitglieder auf Adoption umfasst. Der Gesetzgeber habe zudem verheirateten Paaren mehr Rechte bei der Stiefkindadoption einräumen dürfen, weil er zugunsten des Kindeswohls den "anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung" gewährleisten wollte.
Zwar erlaube das Europäische Adoptionsabkommen den Vertragsstaaten, die Stiefkindadoption zuzulassen, wenn ein Paar "in einer stabilen Beziehung" lebt. Ein genereller Anspruch von nicht verheirateten Paaren darauf bestehe aber nicht. Die deutschen Vorschriften stünden zudem auch im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, entschied der BGH.
Az: XII ZB 586/15