Ausgabe 10/2017 - 10.03.2017
Leipzig (epd). Schwer und unheilbar kranken Patienten kann dem Gericht zufolge unter ganz bestimmten Umständen der Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehrt werden, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das entschied das Leipziger Gericht für den Fall extremer Ausnahmesituationen. Die Richter begründeten ihr Urteil mit Hinweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Artikel 2 des Grundgesetzes. Kirchenvertreter und Patientenschützer reagierten entsetzt. Auch aus der Politik wurden besorgte Stimmen laut. Jetzt muss das das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereits über einen Fall entscheiden.
Dem Urteil zufolge könne sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren dürfe, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht. Das Bundesverwaltungsgericht hob damit Urteile der Vorinstanzen aus Münster und Köln auf (OVG Münster 13 A 1299/14, Urteil vom 19. August 2015 und VG Köln 7 K 254/13 - Urteil vom 13. Mai 2014).
Im konkreten Fall war die Ehefrau des Klägers seit einem Unfall im Jahr 2002 vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation hatte sie im November 2004 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels beantragt.
Das Bundesinstitut lehnte dies unter Hinweis auf den Zweck des Betäubungsmittelgesetzes ab. Im Februar 2005 seien der Kläger und seine Frau schließlich in die Schweiz gereist, wo sich die Frau mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.
Zwar ist es nach Überzeugung der Leipziger Richter nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Hiervon sei in Extremfällen aber eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen und ihnen keine zumutbare Alternative zur Verfügung steht.
Deshalb hätte das BfArM prüfen müssen, ob hier ein solcher Ausnahmefall gegeben war. Eine Feststellung, ob das BfArM die Erlaubnis hätte erteilen müssen, sei damit aber nicht verbunden.
Jetzt muss das Amt erneut entscheiden: Es gebe einen Antrag, in dem die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natrium-Pentobarbital beantragt worden sei, sagte ein Sprecher der Behörde dem Berliner "Tagesspiegel" am 8. März. Noch sei «keine Festlegung» getroffen worden, wann über den Antrag entschieden werde. Angaben zu Alter, Geschlecht und Erkrankungen machte die Behörde mit Rücksicht auf den Patienten nicht. Vermutlich werde sie die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, hieß es.
Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) warnte vor einem Tabubruch. "Staatliche Behörden dürfen nicht zum Handlanger der Beihilfe zur Selbsttötung werden", erklärte der Minister am 3. März. Das untergrabe "unser Bemühen, Selbsttötung durch Hilfe und Beratung zu verhindern".
Es könne nicht sein, "dass der Staat dazu verpflichtet wird, die Hand zum Suizid zu reichen", erklärte der Pressesprecher der Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp. Nichts anderes sei es, wenn das Gericht dem Staat die Entscheidung darüber abverlange, ob im Einzelfall das Leben eines Menschen noch erträglich und zumutbar ist. Damit müsse eine Behörde "ein Werturteil über die Zumutbarkeit des Lebens abgeben, das ihr bisher aus guten Gründen verwehrt ist", sagte Kopp. Die Werteordnung des Grundgesetzes verbiete eine solche Entscheidung durch den Staat.
Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rügte, die Bundesrichter hätten den Staat verpflichtet, in bestimmten Fällen "die Selbsttötung für Bürger zu organisieren". Aber "was objektives Leiden ist, wie das zu messen ist, wie das allgemeingültig zu definieren ist für Juristen, das hat das Bundesverwaltungsgericht nicht gesagt", stellte Vorstand Eugen Brysch fest.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) will zu dem Fall erst dann Stellung nehmen, wenn der Text des Urteils vorliegt. Generell wies eine Sprecherin darauf hin, dass die evangelische Kirche das menschliche Lebens als Gabe Gottes betrachte, das auch bei starken Einschränkungen und Leiden seine Würde nicht verliere. Wichtig sei zudem, die palliativmedizinische Versorgung von schwer kranken und sterbenden Menschen zu verbessern. Auch die Kirche stehe vor der Herausforderung, die "Seelsorge an Schwerkranken und Sterbenden zu verstärken".
Der umstrittene Mediziner und Buchautor Matthias Thöns verwies auf die nach dem Urteil bestehende "kuriose Rechtslage" in Deutschland. Das unter Umständen bestehende Recht auf die selbstbestimmte Tötung kollidiere mit dem 2015 neu gefassten Strafrechtsparagraf 2017. Danach machen sich Ärzte schuldig, die todbrindende Medikamente verschreiben.
Gegen diesen Paragrafen klagt Thöns gemeinsam mit einem Kollegen vor dem Bundesverfassungsgericht. "In unserer Verfassungsbeschwerde haben wir genau diese Fälle aufgeführt, die nun die Leipziger Richter aufgegriffen haben. Wir sind optimistisch, dass das Bundesverfassungsgericht den § 217 nun für verfassungswidrig erklären wird."
Az: BVerwG 3 C 19.15