sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss keine Börsengeschäfte finanzieren



Ein Hartz-IV-Empfänger kann nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen nicht auf ein Startkapital vom Jobcenter hoffen, wenn er sich mit Börsentermingeschäften selbstständig machen will. Der Mann aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont wollte vom zuständigen Jobcenter 60.000 Euro haben, um damit ein "Day-Trading mit Index-Futures" als selbstständige Tätigkeit zu starten, wie das Gericht am 15. Februar in Celle mitteilte.

Seiner Ansicht, er könne so wirtschaftlich tragfähig und krisensicher seinen Lebensunterhalt verdienen, schloss sich das Gericht in dem jetzt veröffentlichten Urteil aus dem Dezember jedoch nicht an.

Das von dem Grundsicherungsempfänger beabsichtigte Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des Sozialgesetzbuches II grundsätzlich nicht vereinbar, hieß es. Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung sei insgesamt nicht förderungsfähig. Sie ebne weder den Weg auf den Arbeitsmarkt noch zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb. Das Celler Gericht wies damit eine Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichtes Hannover zurück.

Der Kläger hatte nach den Gerichtsangaben die Vorstellung, an monatlich zehn Arbeitstagen und bei einer Erfolgsquote von mindestens 80 Prozent Einnahmen von 6.400 Euro erzielen zu können. Nach Abzug von Abgaben, Steuern und Darlehensraten würde noch immer ein Gewinn von monatlich 2.200 Euro für den Lebensunterhalt bleiben, rechnete er vor. Seine Markteinschätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten "Candlestick Charting Technique". Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben. Ein besonders hohes unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben.

Az: L 7 AS 1494/15


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