Ausgabe 08/2017 - 24.02.2017
Erfurt (epd). Die Zahlung einer betrieblichen Witwenrente darf nicht nur für die jetzige Ehefrau vereinbart werden. Nach einer Scheidung und Wiederheirat würde es die zweite Ehefrau unangemessen benachteiligen, wenn sie beim Witwenrentenanspruch leer ausginge, urteilte am 21. Februar das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Dies gelte aber nur für alle ab dem 1. Januar 2002 erteilten Versorgungszusagen, so die Richter, die damit die Klage eines Rentners abwiesen.
Dieser hatte mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbart, dass im Fall seines Todes seine "jetzige Ehefrau" eine lebenslange betriebliche Witwenrente erhält. Als das Unternehmen pleite ging, war der Pensions-Sicherungs-Verein für die betriebliche Altersversorgung zuständig.
2004 ließ sich der Kläger von seiner Ehefrau scheiden und heiratete gut 15 Monate später eine 24 Jahre jüngere Frau. Diese sollte nun den betrieblichen Witwenrentenanspruch geltend machen können.
Der Pensions-Sicherungs-Verein lehnte dies ab. Anspruch auf die Witwenrente habe zum Zeitpunkt der betrieblichen Vereinbarung die "jetzige Ehefrau", also die mittlerweile geschiedene Frau des Klägers.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Einschränkung einer Versorgungszusage auf die "jetzige Ehefrau" grundsätzlich unangemessen und unwirksam sei, weil dafür keine berechtigten Gründe bestünden. Dies gelte jedoch nur für Versorgungszusagen ab 2002.
Hier sei die Vereinbarung 1983 getroffen worden. Damals war es gesetzlich nicht vorgesehen, dass allgemeine Geschäftsbedingungen und damit entsprechende Versorgungszusagen gerichtlich kontrolliert werden können. Daher sei hier eine "ergänzende Vertragsauslegung" erforderlich, so das Gericht. Danach sei die Witwenrente nur zu gewähren, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat. Da dies bei der zweiten Ehefrau nicht der Fall war, stünden ihr keine Ansprüche zu.
Az: 3 AZR 297/15