Ausgabe 02/2017 - 13.01.2017
Mainz (epd). Wer keinen Antrag auf Hartz-IV-Leistungen stellt, kann das Geld später vom Jobcenter nicht rückwirkend einfordern. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden und damit einer Mitteilung vom 5. Januar zufolge die Klage eines arbeitslosen Mannes abgewiesen. Der konnte sich nach eigenen Angaben wegen einer seelischen Erkrankung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern.
Wie es weiter hieß, hatte erst ein knappes halbes Jahr nach Auslaufen der Zahlungen eine in der Zwischenzeit bestellte Betreuerin dem Mann wieder zu Sozialleistungen verholfen. Eine rückwirkende Zahlung von Hartz IV hatte das Jobcenter dabei jedoch kategorisch ausgeschlossen.
Diese Entscheidung war laut Sozialgericht nicht zu beanstanden. Das Jobcenter habe rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraums ein neues Antragsformular zugesandt. Weitergehende Verpflichtungen, etwa den Gesundheitszustand des Mannes zu prüfen, hätten nicht bestanden, befand das Gericht.
Die Erkrankung des Mannes sei dem Jobbcenter zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Eine rückwirkende Auszahlung von Hartz-IV-Leistungen sei gesetzlich nur bei Pflichtverletzungen seitens der Behörden oder in Fällen vorgesehen, in denen unverschuldet eine Frist versäumt worden sei. Ein fehlender Antrag könne hingegen kein Anlass für Nachforderungen sein, argumentierten die Richter.
Az: S 10 AS 816/15