sozial-Recht

Landessozialgericht

Keine Sozialversicherungspflicht bei reiner Altenpflege-Nachtwache



Wenn eine Altenpflegerin in einem Pflegeheim ausschließlich als Nachtwache arbeitet, muss für sie nicht zwingend eine Sozialversicherungspflicht bestehen. Denn während reguläre Nachtdienste mehr in den betrieblichen Ablauf und der Pflegeplanung eingebunden sind, ist das bei Nachtwachen nicht der Fall, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem 29. Dezember 2016 veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte die Rentenversicherung bei einer selbstständigen Altenpflegerin die Sozialversicherungspflicht festgestellt. Die Frau arbeitete ausschließlich als Nachtwache, unter anderem bei dem Kläger, einem Altenheimträger. Wegen der Sozialversicherungspflicht sollte das Heim nun Sozialversicherungsbeiträge für die Frau zahlen.

Mit der Nachtwachentätigkeit sei die Altenpflegerin nicht "weisungsfrei", sondern an Dienstplänen gebunden. Als Ersatzkraft sei sie in das Gesamtgefüge der Arbeitsleistungen eingebunden, lautete die Begründung.

Doch das LSG verneinte die Sozialversicherungspflicht. Hier sei die Altenpflegerin mit ihrer ausschließlichen Nachtwachentätigkeit nicht in relevanter Weise in den Betriebsablauf und der Organisation des Heimes eingebunden gewesen. Sie habe auch nur sporadisch die Beschäftigung ausgeübt. An Dienstbesprechungen oder Ähnlichem habe die Altenpflegerin nicht teilnehmen müssen.

Auch unterscheide sich die Nachtwache von den Nachtschichten, die fest angestellte Pflegekräfte leisten, so das LSG. Während Nachtwachen lediglich Kontrollgänge durchführen, auf Notrufe oder Wünsche der Bewohner reagieren und auch bei Bedarf Pflegetätigkeiten ausüben, sehe dies bei regulären Nachtdiensten anders aus. Hier würden fest angestellte Pflegekräfte zusätzlich noch Dinge für den folgenden Tag vorbereiten oder Dinge erledigen, die liegengeblieben waren.

Az.: L 11 R 4602/15


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