sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Klinik darf Krankenpfleger auf andere Stationen versetzen



Ein Krankenpfleger, der unbefristet und über Jahre auf einer bestimmten Station einer Klinik eingesetzt wurde, kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts auch versetzt werden. Dass sich der Beschäftigte gegenüber einem Rettungssanitäter aggressiv verhalten und bei einem Patienten die Blutentnahme verweigert hatte, sind ausreichende Gründe für eine Versetzung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 3. Januar veröffentlichten Urteil.

Geklagt hatte ein Krankenpfleger aus dem Raum Pirmasens, der seit 18 Jahren in der zentralen Notaufnahme arbeitete. Die Pflegedienstleitung hatte ihm die Tätigkeit dort unbefristet zugewiesen.

Doch 2015 versetzte die Klinik den Mann auf eine Normalstation, wo ein stressfreierer Dienst zu versehen ist. Grund waren zwei Vorfälle, die dem Krankenpfleger vorgeworfen wurden. So war er gegenüber einem Rettungssanitäter grob unflätig gewordemn, nachdem der mit einem in einem Rollstuhl sitzenden Patienten gegen einen Tisch gefahren war. In einem weiteren Fall hatte sich der Kläger geweigert, einem wiederholt behandelten schizophrenen Patienten Blut abzunehmen, weil der Kranke "erfahrungsgemäß aggressiv" sei. Er fürchtete Verletzungen. Hilfe von Kollegen hatte er jedoch nicht geholt.

Das LAG hielt die Versetzung auf die Normalstation für rechtmäßig. Die Arbeit in der Notaufnahme sei nicht im Arbeitsvertrag festgelegt worden. Allein die lange Verweildauer auf dieser Station im Krankenhaus sei kein Grund zur Annahme, dass der Kläger immer dort arbeiten könne. Auch dem Schreiben des Pflegedienstleiters lasse sich nicht entnehmen, dass die Klinik auf ihr Recht einer Versetzung verzichte.

Der Arbeitgeber habe in zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Die beiden Vorfälle stellten Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die die Versetzung begründen könnten.

Az.: 5 Sa 110/16


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