Ausgabe 48/2017 - 02.12.2016
München (epd). Eine Flüchtlingsfamilie, die sich zum Schutz vor Abschiebung in einem Kirchenasyl befindet, hat Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers für Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege. Ein Kloster, das die Familie aufgenommen hat, hat sich damit noch nicht bereiterklärt, sämtliche Kosten zu übernehmen, entschied das bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am 24. November in München veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall sollte eine aus dem Kosovo stammende Familie mit vier Kindern nach der Ablehnung ihres Asylantrags abgeschoben werden. Doch die Flüchtlinge entzogen sich der Abschiebung und suchten Schutz in einem Kloster.
Der Sozialhilfeträger stoppte jegliche Zahlungen an Asylbewerberleistungen an die Familie. Nach dem Gesetz seien Leistungen nicht zu gewähren, wenn der erforderliche Lebensunterhalt bereits anderweitig gedeckt wurde. Dies sei hier der Fall, da das Kloster freiwillig für Nahrung sowie für die Körper- und Gesundheitspflege aufkomme.
Die Familie verhalte sich zudem rechtsmissbräuchlich. Sie habe sich mit dem Kirchenasyl der Abschiebung und damit der staatlichen Rechtsordnung entzogen und wolle dann auch noch Leistungen beanspruchen.
Das LSG entschied, dass zumindest vorläufig die Familie Anspruch auf Leistungen für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege habe. Das Kloster sei nur die Verpflichtung eingegangen, Unterkunft zu gewähren. Andere Leistungen würden nur im Rahmen der Nothilfe gewährt.
Die Familie verhalte sich auch nicht "rechtsmissbräuchlich". Denn das Kirchenasyl stelle für die Abschiebung kein Vollzugshindernis dar. Die Behörden würden lediglich das Kirchenasyl achten, "ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein". Damit haben die Flüchtlinge zumindest Anspruch auf eingeschränkte Leistungen zur Deckung ihres physischen Existenzminimums, entschied das LSG.
Az.: L 8 AY 28/16 B ER