Ausgabe 48/2017 - 02.12.2016
Karlsruhe (epd). Eine muslimische Erzieherin darf in einer kommunalen Kita grundsätzlich ein Kopftuch tragen. Allein vom Tragen des religiösen Kleidungsstücks gehe noch kein unzulässiger werbender oder missionierender Effekt aus, erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem am 28. November veröffentlichten Beschluss. Ein generelles Kopftuchverbot verstoße daher gegen die im Grundgesetz geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit. Ähnlich hatte das Gericht bereits am 27. Januar 2015 zum Kopftuchverbot für Lehrerinnen an staatlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen entschieden und entsprechende Vorschriften für verfassungswidrig erklärt.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine muslimische, in einer kommunalen Kita in Baden-Württemberg beschäftigte Erzieherin geklagt. Die Frau hatte sich aus religiösen Gründen geweigert, ihr Kopftuch während der Arbeit abzulegen. Der Arbeitgeber erteilte ihr daraufhin eine Abmahnung und berief sich auf das Kopftuchverbot in den geltenden baden-württembergischen Vorschriften. Demnach durften keine politischen oder religiösen Bekundungen abgegeben werden, die Zweifel an der Neutralität der Einrichtung wecken können.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hielt die Abmahnung für rechtmäßig. Die Erzieherin habe das Kopftuchverbot bewusst und dauerhaft verletzt. Da das islamische Kopftuch eine besondere religiöse Bedeutung habe, stelle das Tragen auch eine religiöse Bekundung dar, die das Neutralitätsgebot des Staates verletze.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Die Erzieherin sei mit den früheren baden-württembergischen Vorschriften in ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit verletzt worden. Die Frau habe weder missionierend ihre Arbeit verrichtet, noch habe sie den Kita-Frieden oder die Neutralität der Einrichtung beeinträchtigt. Sie habe lediglich ein Kopftuch getragen. Eine allein abstrakte Gefahr reiche für ein Verbot nicht aus.
Das Tragen eines Kopftuches durch einzelne Erzieherinnen stelle auch noch keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben dar, betonten die Verfassungsrichter. Das islamische Kopftuch sei in Deutschland vielmehr üblich und "spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider". Menschen mit einem anderen Glauben hätten keinen Anspruch darauf, vom Anblick anderer religiöser oder weltanschaulicher Symbole verschont zu werden.
Az.: 1 BvR 354/11
Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 (Kopftuch-Beschlussteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015)