Ausgabe 48/2017 - 02.12.2016
Karlsruhe (epd). Ist die Mutter eines Vermieters an Demenz erkrankt, ist dies allein noch kein Grund für eine Mietkündigung wegen Eigenbedarfs. Eine Eigenbedarfskündigung "auf Vorrat" ist nicht zulässig, entschied der Bundesgerichtshof in einem am 28. November veröffentlichten Beschluss. Es müsse "ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung" bestehen, betonten die Karlsruher Richter.
Damit bekam eine Mieterin einer Einzimmerwohnung aus Landsberg am Lech recht. Der Frau wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt. Der Vermieter gab an, dass seine pflegebedürftige Mutter an Demenz erkrankt sei und diese nun die Wohnung "dringend benötigt".
Doch als die Frau Ende August 2012 auszog, blieb die Wohnung leer. Die Mutter des Vermieters zog nicht ein. Sie starb zwei Jahre später. Die Mieterin verlangte daraufhin Schadenersatz in Höhe von 23.642 Euro für die infolge des Umzugs entstandenen Kosten. Das Landgericht wies diesen Anspruch zurück. Der Vermieter habe einen Grund für den Eigenbedarf gehabt.
Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück. Die Mieterin habe Zeugen benannt, nach denen die Mutter nie in die Wohnung einziehen wollte. Ob die Mutter tatsächlich ausziehen wollte, habe das Landgericht nicht geprüft.
Ohne ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung sei eine Eigenbedarfskündigung aber nicht möglich, so der BGH. Der Grund für die Mietkündigung wegen Eigenbedarfs sei nicht plausibel dargelegt worden, entschied der BGH.
Az.: VIII ZR 300/15