sozial-Recht

Landessozialgericht

Jobcenter muss für übergroße Wohnung nicht komplett zahlen



Eine alleinerziehende Mutter aus Düren hat keinen Anspruch auf eine komplette finanzielle Unterstützung für eine übergroße Wohnung. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) in Essen am 24. November in einer Grundsatzentscheidung, wie das Gericht mitteilte.

In dem Fall hatte eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern geklagt, die seit einigen Jahren Hartz-IV-Leistungen bezieht. Der Jobcenter Düren hatte nicht die volle Kaltmiete der Familie übernommen, da die Wohnung nach Ansicht der Behörde mit 130 Quadratmetern unangemessen groß und über 200 Euro zu teuer sei. Angemessen seien allenfalls eine Wohnungsgröße von 95 Quadratmeter und ein Quadratmeterpreis von 5,65 Euro, hieß es.

Zwar war es der Familie gelungen, sich mit einem Nebenjob der Mutter und mit Unterhaltszahlungen finanziell über Wasser zu halten, dennoch hatte die Frau mit der Klage höhere Unterkunftskosten erstrebt. In diesem Zusammenhang musste geprüft werden, ob das seit Januar 2013 vorhandene Konzept des Kreises Düren zur "Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft" den rechtlichen Anforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht für derartige Konzepte aufgestellt hat. Das LSG Nordrhein-Westfalen bejahte dies jetzt. Sowohl die Berechnung der angemessenen Kaltmiete als auch die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten seien zulässig, hieß es. Auch die Wohnungsgröße sei für vier Personen mit 95 Quadratmeter zutreffend bestimmt worden.

Az.: L 7 AS 723/16


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