sozial-Recht

Sozialgericht

Zinsen auf Opferentschädigung mindern nicht Hartz IV



Hartz-IV-Beziehern, die neben einer Opferentschädigung auch darauf fällige Zinsen erhalten, darf das Jobcenter diese Gelder nicht als Einkommen mindernd anrechnen. Wenn die Nachzahlung einer solchen Entschädigung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werde, müsse das auch für die Zinsen gelten, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am 29. September veröffentlichten Urteil.

Damit bekam ein heute 41-jähriger Hartz-IV-Bezieher recht, der als Kind Opfer einer Straftat wurde. 2004 beantragte er eine staatliche Opferentschädigung. In einem gerichtlichen Vergleich bewilligte der Landschaftsverband Rheinland ihm nachträglich eine monatliche Grundrente von 295 Euro. Der Hartz-IV-Bezieher erhielt damit auch noch eine Nachzahlung in Höhe von knapp 28.000 Euro sowie darauf angefallene Zinsen in Höhe vov rund 4.400 Euro.

Das Jobcenter wertete die Zinsen jedoch als Einkommen. Diese Erträge seien auf sechs Monate zu verteilen. Damit habe der Hartz-IV-Bezieher für den Streitzeitraum November 2012 bis April 2013 zu Unrecht Leistungen bezogen, argumentierte die Behörde. Die Opferentschädigung dürfe zwar nicht als Einkommen gewertet werden, anders sehe das jedoch bei den Zinsen aus.

Das Sozialgericht urteilte jetzt zugunsten des Arbeitslosen. Ob Zinsen als Einkommen angerechnet werden können, müsse immer im Zusammenhang mit der verzinsten Geldleistung gesehen werden. Sei die Hauptleistung, in diesem Fall die Opferentschädigung, bei Hartz IV privilegiert und damit anrechnungsfrei. Folglich müsse das auch für die Zinsen gelten. Der Hartz-IV-Bezieher habe selbst auch keinen Einfluss auf die Höhe der Zinsen gehabt. Er habe die nachgezahlte Opferentschädigung nicht selbst angelegt, um ein weiteres Einkommen zu erhalten. fle

Az.: S 29 AS 4295/13


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