sozial-Recht

Bundesverfassungsgericht

Vater kann unbefristet vom Umgang mit Kind ausgeschlossen werden




Die Trennung vom Vater kann dem Kind guttun.
epd-bild/Friedrich Stark
Bei einem zerrütteten Verhältnis zwischen geschiedenen Eheleuten kann das gemeinsame Kind den Ausschluss jeglichen Kontaktes zu seinem Vater erwirken. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Eine Mutter verweigerte jahrelang den Umgang ihres Kindes mit dem getrennt lebenden Vater. In der Folge lehnte das minderjährige Kind aus Loyalität zur Mutter den Kontakt zum Vater ab. In solchen Fällen können Gerichte aus Kindeswohlgründen einen unbefristeten Umgangsausschluss anordnen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 29. September veröffentlichten Beschluss.

Umgang vereitelt

Im entschiedenen Rechtsstreit hatten sich die Eltern eines 2003 geborenen Kindes getrennt. Seitdem versucht der Vater in zahlreichen Verfahren, Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen. Die Mutter hatte den Umgang jedoch regelmäßig vereitelt. Das letzte Treffen zwischen Vater und Tochter fand 2008 statt. Das Familiengericht hatte den Umgang zunächst bis zum 31. Dezember 2009 ausgesetzt.

Seitdem lehnt auch die Tochter jeglichen Kontakt zu ihrem Vater ab. Im Oktober 2012 wurde daraufhin ein unbefristeter Umgangsausschluss verfügt. In einem Überprüfungsverfahren bestätigte das Familiengericht im Februar 2015 den unbefristeten Umgangsausschluss.

Maßgeblich sei der Wille des damals zwölfjährigen Kindes. Die Tochter weigere sich massiv, ihren Vater zu treffen und nenne ihn auch nicht "Vater", sondern "Herr B.". Sie könne sich an das letzte Treffen mit ihm nicht mehr erinnern. Sie öffne auch seine Briefe nicht. Die Tochter gab an, dass der Umgangsausschluss bis zu ihrem 18. Lebensjahr gelten solle.

Mehr Schaden als Nutzen

Das Bundesverfassungsgericht hielt in seiner aktuellen Entscheidung den unbefristeten Umgangsausschluss aus Kindeswohlgründen für zulässig. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Umgangsausschluss komme in Betracht, um eine Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes abwehren zu müssen, entschieden die Verfassungsrichter.

Ein erzwungener Kontakt gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes "kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen", heißt es in dem Beschluss. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe sich die Kindeswohlgefährdung daraus ergeben, dass beide Eltern das Mädchen aufgrund ihres langjährigen Streits in einen sie erheblich belastenden Konflikt gebracht haben, den die Tochter dadurch zu lösen versuchte, indem sie den Vater ablehne.

Jeglicher Druck gegen die Mutter als Hauptbezugsperson empfinde die Tochter als eigene Bedrohung ihres "etablierten Familiensystems". Daher seien auch gegen die Mutter wegen der vereitelten Umgangskontakte keine Ordnungsgelder verhängt worden. Mit einem unbefristeten Umgangsausschluss werde die Tochter schließlich durch den von beiden Eltern aufgebauten Druck und der damit einhergehenden Gefahr vor Belastungsstörungen geschützt.

Az.: 1 BvR 1547/16

Frank Leth

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