sozial-Recht

Sozialgericht

Sozialhilfenachschlag für Nutzung von Hausnotrufsystem



Sozialämter müssen bei Pflegebedürftigen, die ein Hausnotrufsystem brauchen, auch damit verbundene weitere Kosten erstatten. Das hat das Sozialgericht Aachen in einem am 27. September veröffentlichten Urteil entschieden und damit einem pflegebedürftigen Rentner recht gegeben.

Der erheblich gehbehinderte Mann, der die Pflegestufe I hat, war auf ein Notrufsystem der Caritas angewiesen. Diese sendet dann Hilfe, benötigt dafür aber mehrere Kontaktadressen, bei denen ein Haustürschlüssel für die Wohnung des Mannes hinterlegt ist.

Der Rentner erhielt die monatliche Gebühr für das System sowie für dessen Einrichtung von der Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg bezahlt. Weil der Rentner fast niemanden kannte, wollte er seinen Haustürschlüssel beim Hausnotrufanbieter hinterlegen, damit dieser dann selbst in die Wohnung gelangen kann. Die hierfür anfallenden Service-Zusatzkosten wollte der Pflegebedürftige vom Sozialamt erstattet haben. Die Behörde lehnte das jedoch ab.

Das Sozialgericht urteilte am 9. August 2016, dass die Behörde die zusätzlichen Kosten für die Aufbewahrung des Schlüssels bezahlen muss. Die Pflegekasse müsse nur die monatlichen Basiskosten tragen. Bei weiteren Kosten sei das Sozialamt in der Pflicht, "Hilfe zur Pflege" zu leisten. Das sei dann der Fall, wenn Pflegebedürftige darauf angewiesen sind und voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in "erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen".

Das Sozialamt könne den Rentner auch nicht darauf verweisen, dass die Zusatzkosten bereits durch die Grundsicherung im Alter abgedeckt sind. Zwar erhalte der Kläger Mehrbedarfsleistungen wegen seiner Gehbehinderung und dem bei ihm anerkannten Merkzeichen "G". Die sollen jedoch einen anderen als den durch Pflegebedürftigkeit bedingten Mehrbedarf abdecken.

Gegen das Urteil ist am Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt worden. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen L 9 SO 502/16 anhängig.

Az.: S 20 SO 28/16


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