sozial-Recht

Sozialgericht

Warnung vor Sanktionen nicht in "Minischrift"



Jobcenter, die in einem Vermittlungsvorschlag für eine Stelle einem Hartz-IV-Bezieher Sanktionen für eine unterbliebene Bewerbung androhen, müssen bei ihrem Schriftsatz eine übliche Schriftgröße wählen. Eine Rechtsfolgenbelehrung gilt als nicht verständlich, wenn sie in Minischrift erfolgt, entschied das Sozialgericht München in einem am 29. September veröffentlichten Urteil. Im vorliegenden Fall sei die Schrift so klein gewesen, dass beim Lesen die Zeilen verschwimmen.

Die Münchener Richter erklärten damit die Kürzung des Arbeitslosengeldes II um 60 Prozent gegen einen Hartz-IV-Bezieher für rechtswidrig. Das Jobcenter hatte die Leistung gemindert, weil der Kläger zum wiederholten Male nicht die vereinbarten Bewerbungen vorgelegt hatte. Die Behörde rügte, dass der Mann sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag hin beworben hatte.

Das Sozialgericht urteilte, dass die Hartz-IV-Kürzung gegen das Recht verstoßen hatte. Zwar sei eine Minderung möglich, wenn der Hartz-IV-Bezieher sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag bewirbt. Die im Arbeitsangebot enthaltene Rechtsfolgenbelehrung müsse aber konkret, richtig, vollständig und verständlich. Nur so könne der Arbeitslose vor Sanktionen gewarnt werden, betonte das Gericht.

Im vorliegenden Fall sei die Schrift der Rechtsfolgenbelehrung jedoch so klein gewesen, dass das Lesen „erheblich erschwert“ war; die einzelnen Zeilen verschwimmen dem Gericht zufolge sogar auf den ersten Blick. Es gab zudem keinerlei Absätze, was ebenfalls die „Realisierung des Inhalts“ deutlich erschwerte. Folge: Die Belehrung war unverständlich.

Az.: S 13 AS 2433/14


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