Ausgabe 40/2017 - 07.10.2016
Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufnahmen von Spätaussiedlern in Deutschland begrenzt. Spätaussiedler haben demnach nicht das Recht, dass nach ihrer Aufnahme adoptierte Enkel ins Land dürfen, urteilte am 27. September das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das sei nur möglich, wenn die Adoption bereits vor der Aussiedlung vollzogen wurde. In weiteren Fällen stellten die Leipziger Richter klar, dass für eine nachträgliche Einbeziehung von Angehörigen in den Aufnahmebescheid sich die Personen kontinuierlich im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben müssen.
Im ersten Verfahren reiste der Kläger 1997 als Spätaussiedler von Kasachstan nach Deutschland ein. Als sein Sohn 2011 das Kind seiner zweiten Ehefrau adoptierte, wollte der Kläger seinen neuen Enkelsohn nachträglich in den Aufnahmebescheid einbeziehen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte nun jedoch, dass nach dem Gesetz nur "im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmlinge" nachträglich in den Bescheid einbezogen werden können. Das Enkelkind sei aber zum Zeitpunkt der Aussiedlung noch gar nicht adoptiert worden und somit kein "Abkömmling" gewesen.
Im zweiten Verfahren betonte das Gericht, dass für die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid Familienangehörige ihren Wohnsitz kontinuierlich im Aussiedlungsgebiet haben müssen. Im konkreten Fall war eine Mutter mit ihrem Sohn nach Deutschland eingereist. Noch bevor die Frau ihre Spätaussiedlerbescheinigung erhielt, kehrte der Sohn wieder zurück nach Kasachstan. Damit habe er aber keinen Anspruch mehr, nachträglich in den Bescheid der Mutter aufgenommen zu werden.
Az.: 1 C 17.15 und Az.: 1 C 19.15 und weitere