Ausgabe 38/2016 - 23.09.2016
Schleswig (epd). Eine Hartz-IV-Bezieherin muss bei der geplanten Heirat ihres erwachsenen Sohnes nicht länger in der gemeinsam bewohnten Wohnung leben. Das Jobcenter ist dann vielmehr verpflichtet, der Mutter den Umzug in eine, wenn auch teurere, aber noch angemessene neue Unterkunft zu genehmigen, heißt es in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein in Schleswig. Eine geplante Eheschließung und Gründung einer eigenen Familie sei ein nach dem Gesetz erforderlicher "sonstiger Grund" für einen Umzug.
Im konkreten Fall wollte eine Hartz-IV-Bezieherin aus der mit ihrem erwachsenen Sohn bewohnten Wohnung ausziehen, da dieser heiraten und mit seiner neuen Ehefrau dort zusammenleben wollte. Sie fand auch eine angemessene, aber für sie teurere Wohnung.
Das Jobcenter lehnte die Übernahme der vollen Unterkunftskosten wegen der fehlenden Genehmigung zum Umzug ab. Vor Gericht erklärte sich die Behörde dann doch bereit, die Miete zu übernehmen.
Das LSG entschied nun, dass das Jobcenter auch die Verfahrenskosten übernehmen muss. Denn der Antrag der Hartz-IV-Bezieherin hätte aller Voraussicht nach vor Gericht Erfolg gehabt. Eine eigene Familie zu gründen und zu heiraten sei für die Genehmigung eines Umzugs ausreichend. Hier habe der Sohn die beabsichtigte Heirat mit einer Bescheinigung des Standesamtes auch glaubhaft gemacht. Ob nun der Sohn oder wie hier die Mutter ausziehe, spiele keine Rolle; denn so oder so werde eine neue Wohnung fällig.
Az.: L 6 AS 113/16 B ER