Ausgabe 38/2016 - 23.09.2016
Erfurt (epd). Verspricht ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten als betriebliche Altersvorsorge statt einer monatlichen Betriebsrente eine Einmalzahlung, kann das Geld im Falle einer Pleite verloren sein. Denn der sogenannte Pensions-Sicherungs-Verein müsse als Träger der Insolvenzsicherung für solche Kapitalzahlungen nur dann geradestehen, wenn sich das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit in wirtschaftliche Schwierigkeit befunden habe, urteilte am 20. September das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.
Nach dem Betriebsrentengesetz muss der Pensions-Sicherungs-Verein für "rückständige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung" haften, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Diese Zwölf-Monats-Frist gilt bei monatlichen Betriebsrenten, nicht aber für einmalige Kapitalleistungen, die der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als einmalige Versorgungszusage versprochen hat, so das BAG. Hier hafte der Pensions-Sicherungs-Verein erst dann, wenn bereits zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht sich das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten befunden hat. Im konkreten Fall soll dies nun das Landesarbeitsgericht Köln noch einmal prüfen.
Az.: 3 AZR 411/15