Ausgabe 25/2016 - 24.06.2016
Karlsruhe (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Rechte homosexueller Eltern gestärkt. Nach einem am 15. Juni veröffentlichten Beschluss des BGH kann ein Kind auch dann zwei Mütter mit allen Elternrechten haben, wenn die nicht-leibliche Mutter das Kind nicht adoptiert hat. Im konkreten Fall bekam ein lesbisches Paar in Südafrika ein Kind, nachdem sich eine Partnerin hatte künstlich befruchten lassen.
Die schwangere Südafrikanerin war mit einer Deutschen verheiratet - was nach südafrikanischem Recht möglich ist. Das Kind erhält nun auf Wunsch der Mütter die deutsche Staatsbürgerschaft.
Da beide Frauen verheiratet sind, gilt in Südafrika auch die deutsche Partnerin rechtlich gesehen als Mutter des Kindes. Nach der BGH-Entscheidung muss Deutschland diesen Status der nicht-leiblichen Mutter anerkennen, auch wenn dies in deutschen Gesetzen anders geregelt ist: Hierzulande müsste die deutsche Partnerin das Kind erst einmal adoptieren, um ebenfalls Mutter zu werden.
Die deutsche Mutter hatte nach der Geburt des Kindes beim Berliner Standesamt die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt. Dies hatte die Behörde abgelehnt und in der ersten Gerichtsinstanz recht bekommen. Nach dem Beschluss des BGH muss nun aber das Standesamt das Kind im deutschen Geburtenregister eintragen und ihm damit die deutsche Staatsbürgerschaft zuerkennen.
Der BGH begründete seine Entscheidung mit dem Kindeswohl. Denn es sei davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer rechtlich verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer klassischen Ehe mit Vater und Mutter. Die Anerkennung beider Frauen als rechtliche Mütter stehe nicht im Widerspruch zu fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts.
Az.: XII ZB 15/15