sozial-Recht

Sozialgericht

Alter darf nicht alleiniges Kriterium bei Kassenarzt-Zulassung sein



Ein Mediziner, der sich als Kassenarzt niederlassen will, darf nicht allein wegen seines Alters gegenüber Mitbewerbern benachteiligt werden. Das Mainzer Sozialgericht gab in einem aktuellen Fall der Klage eines 74-jährigen Augenarztes statt. Das Zulassungsverfahren müsse nun wiederholt werden, teilte ein Gerichtssprecher am 17. Juni dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit.

Grundsätzlich sei das Alter eines Bewerbers auf einen Vertragsarztsitz nicht unerheblich. Es könne jedoch kein Ausschlussgrund sein, sondern allenfalls Anlass für eine Überprüfung, ob der Arzt gesundheitlich noch seinen Aufgaben gewachsen ist.

In dem verhandelten Fall hatten sich zwei 64 und 74 Jahre alte Augenärzte um einen frei werdenden Vertragsarztsitz beworben. Der zuständige Zulassungsausschuss hatte beide Mediziner als gleich gut qualifiziert eingestuft, sich jedoch zunächst für den älteren Bewerber ausgesprochen, weil dieser schon länger auf einer Warteliste stand. Der jüngere Arzt legte gegen diesen Beschluss erfolgreich Widerspruch ein. Entscheidendes Argument des Widerspruchsverfahrens war der Umstand, dass ein zehn Jahre jüngerer Mediziner deutlich länger berufstätig bleiben könne und somit die fachärztliche Versorgung in der Region länger gesichert bleibe.

In Deutschland wurde die Altershöchstgrenze für Kassenärzte von 68 Jahren vor einigen Jahren aufgehoben. Um die flächendeckende Gesundheitsversorgung zu sichern und die Kosten für das Gesundheitssystem zu begrenzen, können Ärzte sich in der Bundesrepublik nicht frei an jedem Ort ihrer Wahl niederlassen. Die nötige Zulassung dafür erteilt ein Ausschuss aus Kassen- und Ärztevertretern, der dabei jeweils den rechnerischen Bedarf für eine bestimmte Region berücksichtigen muss. In Städten mit Überversorgung dürfen nur frei werdende Praxisstandorte neu vergeben werden.

Az.: S 16 KA 211/14


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