Ausgabe 25/2016 - 24.06.2016
Kassel (epd). Zeiten für Bereitschaftspflege, in denen sich Pflegeeltern übergangsweise um ein Kind kümmern, können sie nicht bei der Rente als Kindererziehungszeiten anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn sich ein Bereitschaftspflegeverhältnis später in ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis wandelt, urteilte am 16. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Bei der Bereitschaftspflege kümmert sich eine Pflegefamilie im Auftrag des Jugendamtes vorläufig um Kinder, die nicht bei ihren Eltern bleiben können. Gründe können Verwahrlosung, Kindesmisshandlung oder auch eine psychische Erkrankung der Erziehungsberechtigten sein. Die auch "Hilfe zur Erziehung" oder "Inobhutnahme" genannte Pflege dient der Krisenintervention. Die so gewonnene Zeit wird auch dazu genutzt, um den weiteren Verbleib des Kindes klären zu können.
In Streitfall hatte eine Frau aus Karlsruhe am 8. Januar 1998 einen Jungen zur Bereitschaftspflege aufgenommen. Ab August 1998 betreute sie ihn dann in einem regulären Pflegschaftsverhältnis. Von der Rentenversicherung verlangte sie, dass auch die Zeiten der Bereitschaftspflege als Kindererziehungszeiten auf ihre Rente angerechnet werden müssten.
Der Rentenversicherungsträger lehnte dies jedoch ab. Voraussetzung seien ein auf Dauer angelegtes Pflegschaftsverhältnis, eine häusliche Gemeinschaft und eine familiäre Bindung zum Kind, hieß es.
Vor dem BSG hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Bereitschaftspflege sei "als Instrument der Krisenintervention auf die Zeit bis zur Entscheidung über die Reintegration des Kindes in die Herkunftsfamilie oder eine Überleitung in eine geeignete Folgehilfe von vornherein zeitlich begrenzt", befand das Gericht. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung als Kindererziehungszeiten seien daher nicht erfüllt.
Az.: B 13 R 15/14 R