sozial-Recht

Bundessozialgericht

Hartz-IV-Empfänger bei Glücksspiel im Pech



Gewinne von Geldspielautomaten und anderen Glücksspielen werden bei Hartz-IV-Empfängern fast komplett als Einkommen angerechnet. Das entschied am 15. Juni das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Bei einem Gewinn kann danach nur der Spieleinsatz wieder abgesetzt werden, befanden die Richter.

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Niedersachsen, der seine Spielautomatengewinne bar auf sein Konto einzahlte. Als das Jobcenter das mitbekam, wertete es die Gewinne als Einnahmen und kürzte entsprechend die Hartz-IV-Leistungen des Mannes.

Der Arbeitslose hielt das jedoch für rechtswidrig. Er habe viel Geld in die Spielautomaten gesteckt und davon nur einen geringen Teil als Spielgewinne zurückbekommen, lautete seine Argumentation. Unter dem Strich habe er daher kein anrechenbares Gewinneinkommen erwirtschaftet.

"Entgegen der Ansicht des Klägers sind als notwendige Ausgaben nur die Einsätze vom Spielgewinn absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendete Spieleinsätze", urteilte jedoch das BSG. Im konkreten Fall soll nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klären, ob der Arbeitslose angesichts seiner beträchtlichen Spielgewinne überhaupt noch Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen hatte.

Az.: B 4 AS 41/15 R


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