sozial-Recht

Bundessozialgericht

Erleichterte Rechnungskorrektur für Kliniken



Krankenhäuser können auch nach mehr als sechs Wochen eine Rechnung an die Krankenkasse noch korrigieren. Dabei müssen die Kassen berechtigte Nachforderungen selbst dann begleichen, wenn es um weniger als fünf Prozent der Rechnungssumme geht, urteilte am 19. April das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Damit bekam die Altonaer Kinderkrankenhaus gGmbH in Hamburg von den obersten Sozialrichtern recht. Das Krankenhaus hatte vom 23. September 2009 bis 20. Oktober 2009 eine Patientin stationär behandelt. Der BKK Mobil Oil stellte sie am 26. Oktober 2009 eine Rechnung in Höhe von 23.292 Euro aus. Am 29. Dezember 2009 korrigierte der Krankenhausträger seine Rechnung und forderte weitere 922 Euro.

Die Krankenkasse wollte diesen Betrag aber nicht zahlen. Eine Rechnungskorrektur sei nur innerhalb von sechs Wochen nach Erstellung der Schlussrechnung möglich. Das Krankenhaus habe diese Frist verpasst.

Das BSG verurteilte die Krankenkasse zur Bezahlung der korrigierten Rechnung. Vergütungsansprüche der Krankenhäuser für die Behandlung Versicherter unterliegen der vierjährigen sozialrechtlichen Verjährung, entschied der 1. BSG-Senat. Die Ansprüche der Klägerin seien damit nicht verwirkt.

Allerdings hatte der 3. BSG-Senat in einem früheren Fall entschieden, dass Nachforderungen unter einer Bagatellgrenze von fünf Prozent der Rechnungssumme nicht beglichen werden müssen. Daran halte der nunmehr allein zuständige 1. BSG-Senat aber nicht mehr fest.

Az.: B 1 KR 33/15 R


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