Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Luxemburg (epd). EU-Staaten dürfen die Familienzusammenführung von Nicht-EU-Bürgern davon abhängig machen, wie sich die Einkünfte der Betroffenen in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich entwickeln werden. Geht aus der Prognose hervor, dass Nicht-EU-Bürger über keine festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte verfügen werden, kann der Antrag auf Familienzusammenführung abgelehnt werden, urteilte am 21. April der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Im konkreten Rechtsstreit hatte ein in Spanien lebender Nicht-EU-Bürger die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau beantragt. Der Mann verfügte zwar über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis, sein Antrag auf Nachzug seiner Ehegattin wurde jedoch im März 2012 abgelehnt. Die spanischen Behörden begründeten dies damit, dass der Ausländer im nächsten Jahr voraussichtlich nicht den Lebensunterhalt seiner Familie decken könne.
Der EuGH hielt in seinem Urteil die spanischen Vorschriften nach EU-Recht für zulässig. Nach der EU-Richtlinie müssten Mitgliedstaaten die Regelmäßigkeit der Einkünfte prüfen. Dies beinhalte auch die Prüfung über die Entwicklung der Einkünfte, so die Luxemburger Richter.
Mit dem Nachweis, "dass die Einkünfte fest, regelmäßig und ausreichend sind", werde sichergestellt, dass die betroffenen Nicht-EU-Mitglieder keine Sozialhilfe des Mitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Der Prognosezeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sei dabei "angemessen und verhältnismäßig".
Auch in Deutschland hängt der Familienzusammenzug von Nicht-EU-Bürgern von der Sicherung des Lebensunterhalts ab. Hingegen kommt es bei einem Familienzusammenzug von einem ausländischen Kind zu einem deutschen Elternteil oder umgekehrt nicht auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts an. Auch beim Nachzug zu einem deutschen Ehegatten wird die Aufenthaltserlaubnis im Normalfall ohne Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes erteilt.
Az.: C-558/14