Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Kassel (epd). Bei einer Unterbringung in einem Behindertenwohnheim können pflegebedürftige Bewohner keine zusätzlichen Betreuungsleistungen der Pflegekasse erhalten. Anspruch auf Leistungen der ambulanten Pflege besteht nur für Tage, in denen der Pflegebedürftige sich im häuslichen Umfeld aufhält, urteilte am 20. April das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können pflegebedürftige Personen bei einem "erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf" zusätzliche Leistungen der Pflegekasse erhalten. Monatlich kann - je nach Einzelfall - ein Grundbetrag von bis zu 104 Euro oder ein erhöhter Betrag von bis zu 208 Euro gezahlt werden. Auf diese Weise sollen pflegende Angehörige entlastet werden.
Im jetzt entschiedenen Fall lebt der geistig behinderte Kläger seit 2006 in einem Wohnheim der Lebenshilfe. Als er im ersten Quartal 2013 einmal wöchentlich an einer Freizeitgruppe des familienentlastenden Dienstes teilnahm, lehnte die Pflegekasse die Übernahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 354 Euro ab.
Das BSG entschied, dass diese Leistungen nur Pflegebedürftigen bezahlt werden können, wenn sie dabei im häuslichen Umfeld versorgt werden. Für jene Tage, an denen sich der Behinderte in einer Behinderteneinrichtung aufhalte, gebe es keinen Anspruch. Hier sei die Einrichtung für die Pflege zuständig. Hierfür zahle die Pflegekasse bereits zusätzlich zum Heimentgelt einen Aufschlag von pauschal zehn Prozent.
Anspruch auf Leistungen der ambulanten Pflege haben die Bewohner laut BSG nur, wenn sie sich beispielsweise im Urlaub oder an Wochenenden in häuslicher Pflege befinden. Die Leistungen des familienentlastenden Dienstes seien jedoch an Tagen erbracht worden, an denen sich der Kläger im Lebenshilfe-Wohnheim aufgehalten habe.
Az.: B 3 P 1/15 R