Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Koblenz (epd). Ein Senior muss sich nicht selbst darum bemühen, an seine vom Rentenversicherungsträger auf ein falsches Konto überwiesene Rente zu kommen. Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem am 21. April veröffentlichten Beschluss. Die Richter wiesen den Rentenversicherungsträger mit einer einstweiligen Anordnung an, das Geld unverzüglich auf das richtige Konto zu überweisen.
Der Mann hatte nach Angaben des Gerichts der Servicestelle seines Rentenversicherungsträgers im März versehentlich eine falsche IBAN-Nummer seiner Bankverbindung mitgeteilt. Diesen Fehler hatte er anschließend jedoch rechtzeitig vor der anstehenden Rentenzahlung sowohl telefonisch als auch schriftlich unter Vorlage einer Bestätigung seiner Bank korrigiert. Trotzdem wurde die Rente auf das falsche Konto überwiesen, dass einer unbekannten Person gehört.
Nachdem sich der Mann über seine ausbleibende Rente beschwert hatte, weigerte sich der Rentenversicherungsträger, erneut zu zahlen und meinte, der Rentner könne sich die Summe bei dem falschen Empfänger selbst zurückholen. Da er kaum noch Geld für seine täglichen Ausgaben hatte, beantragte der Rentner beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem gab das Sozialgericht statt. Der Rentner sei für die Fehlbuchung nicht verantwortlich, da er das richtige Konto noch rechtzeitig mitgeteilt habe, erklärten die Richter. Angesichts seiner finanziellen Situation sei ihm auch nicht zuzumuten, noch länger auf sein Geld zu warten.
Az.: S 1 R 291/16 ER