Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Celle (epd). Jobcenter müssen einen rechtskräftigen Leistungsbescheid nur in begründeten Fällen noch einmal überprüfen. Fehlt in dem Überprüfungsantrag eine konkrete Begründung des Hartz-IV-Beziehers, müssen Sozialleistungsträger keine inhaltliche Prüfung vornehmen, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am 21. April in Celle bekanntgegebenen Urteil klar.
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Gifhorn, der von einer Jugendhilfeeinrichtung in seine erste eigene Wohnung gezogen war. Das Jobcenter bewilligte ihm Arbeitslosengeld II und ein Darlehen für die Mietkaution. Widerspruch gegen die Bescheide legte er nicht ein.
Einige Monate später verlangte er mit mehreren gleichlautenden Anträgen die Überprüfung der mittlerweile bestandskräftig gewordenen Bescheide, ohne dies aber zu begründen. Erst im Gerichtsverfahren gab der Hartz-IV-Bezieher an, was ihn störte. Das Jobcenter hatte sein monatliches Arbeitslosengeld II um 35 Euro gemindert, um so die als Darlehen gewährte Mietkaution zu tilgen.
Doch ein Sozialleistungsträger ist nicht verpflichtet, Bescheide ohne konkrete Begründung zu überprüfen, urteilte das LSG. Denn ohne Begründung könne die Behörde gar nicht ermitteln, was unter Umständen in den Bescheiden fehlerhaft war. Dies erst im Gerichtsverfahren nachzuholen, sei zu spät.
Az.: L 11 AS 1392/13