Ausgabe 17/2016 - 29.04.2016
Genf, Berlin (epd). In Deutschland ist der Besitz von Cannabis verboten, nicht aber der Konsum. Das kann etwa wichtig werden bei einem Drogentest, aus dem keine Rückschlüsse gezogen werden dürfen auf den Besitz von Cannabis.
Im Allgemeinen wird der Besitz von Cannabis strafrechtlich jedoch nicht verfolgt, wenn es sich dabei um eine "geringe Menge" handelt. Diese unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Fällen sind es sechs Gramm, in Berlin sind es 15 Gramm. Allein: Es handelt sich hier um gängige Praxis der Staatsanwaltschaften, einen Rechtsanspruch auf Einstellung des Verfahrens gibt es nicht. In jedem Fall wird dem ertappten Konsumenten die Droge abgenommen.
Der medizinische Gebrauch von Cannabis ist dagegen zulässig, allerdings nicht in Form von Haschisch oder Marihuana, sondern nur in Pillenform in verschreibungspflichtigen Medikamenten. Ausnahmegenehmigungen, auf deren Basis Cannabisblüten gekauft werden dürfen, sind aber möglich.
Schwerkranke, deren Schmerzen sich durch Cannabis lindern lassen, dürfen Hanf im Einzelfall selbst anbauen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein wirksames und bezahlbares Medikament nicht zur Verfügung steht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Anfang April entschieden (AZ: 3 C 10.14).