Ausgabe 13/2016 - 01.04.2016
Gelsenkirchen (epd). Körperliche Anforderungen an bestimmte Berufsgruppen führen immer wieder zum Rechtsstreit. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die körperlichen Mindestgrößen von Polizeibewerbern in Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt. Es sei nicht erkennbar, ob die 2006 festgelegten Mindestgrößen zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst überhaupt erforderlich sind, urteilte am 14. März das Gericht.
Geklagt hatte ein abgelehnter Polizeibewerber, der wegen seiner 166,5 Zentimeter Körpergröße als nicht tauglich befunden wurde. In Nordrhein-Westfalen wird für den Polizeidienst von Männern eine Körpergröße von mindestens 168 Zentimetern und von Frauen von 163 Zentimetern verlangt.
Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnungsentscheidung wegen der fehlenden 1,2 Zentimeter Körpergröße für rechtswidrig. Zwar dürfe das Land Mindestanforderungen für die Körpergröße festlegen und dabei auch zwischen Frauen und Männern unterscheiden. Denn wegen ihrer durchschnittlich geringeren Körpergröße wären Frauen gegenüber Männern bei einer einheitlichen Körpergröße insgesamt benachteiligt.
Das Land habe die festgelegte Mindestkörpergröße für Polizeibewerber aber nicht ausreichend mit statistischem Material unterfüttert. Es sei nicht klar, warum die festgesetzten Mindestgrößen für die Anforderungen im Dienst erforderlich seien.
Je nach Bundesland dürfen Polizeibewerber unterschiedlich klein oder groß sein. In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen oder Brandenburg wird eine einheitliche Mindestkörpergröße von 160 Zentimeter verlangt. Im Saarland gibt es gar keine festgelegte Mindestgröße - dort entscheidet der Polizeiarzt im Einzelfall. Bei der Bundespolizei werden 165 Zentimeter und 163 Zentimeter verlangt. Bundespolizisten dürfen aber auch nicht alle überragen. Bewerber über 197 Zentimeter werden nicht eingestellt.
Az.: 1 K 3788/14