sozial-Recht

Förderung

Stadt darf Kita-Träger nicht ausschließen



Eine Kommune darf einen freiwilligen Zuschuss für Eltern, deren Kind einen Kindergarten besucht, nicht nur für kommunale Kitas gewähren. Auch freie Träger müssten entsprechend gefördert werden. Andernfalls verstößt dies gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am 14. März bekanntgegebenen Urteil. Bei der Höhe der Förderung dürfe die Kommune jedoch Unterschiede in den Betreuungsangeboten berücksichtigen.

Konkret ging es um die Praxis der Stadt Künzelsau, Eltern eine deutliche Beitragsermäßigung zu gewähren, wenn sie ihre Kinder in einem städtischen Kindergarten unterbringen. Davon wollten auch die klagenden Eltern profitieren und verlangten von der Stadt die Erstattung von Kita-Beiträgen in Höhe von 11.621 Euro. Ihre Kinder besuchten einen Waldorfkindergarten.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage der Eltern auf Erstattung der gezahlten Beiträge ab. Allerdings verpflichtete das Gericht die Kommune, aus Gleichbehandlungsgründen noch einmal über den Antrag für einen Zuschuss zu entscheiden.

Auch der VGH kippte die Förder-Praxis der Kommune. Mit der direkten Förderung des Besuchs allein einer städtischen Kita würden das gesetzliche Wahlrecht der Eltern und deren Erziehungsbestimmungsrecht unterlaufen. Es verstoße gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz, wenn Eltern, die ihre Kinder in einen Kindergarten eines freien Trägers schicken, von der freiwilligen Förderung ausgeschlossen werden.

Die Stadt müsse daher neu über den Förderantrag der klagenden Eltern entscheiden. Allerdings brauche die Förderung zwischen den Kindergärten der einzelnen Träger nicht gleich hoch sein.

Az.: 12 S 638/15


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