Ausgabe 13/2016 - 01.04.2016
Stuttgart (epd). Arbeitgeber dürfen Stellen für ein "junges, hoch motiviertes Team" ausschreiben. Das Wort "jung" ist in diesem Zusammenhang mehrdeutig und daher nicht altersdiskriminierend, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem am 12. März veröffentlichten Urteil entschied.
Konkret ging es um eine Stellenanzeige eines IT-Unternehmens, welches 2014 "die Besten der Besten für den Bereich Softwareentwicklung" suchte. Die Arbeit erfolge "in einem jungen, hochmotivierten Team". Verlangt wurden von dem künftigen "Softwareentwickler (m/w) auch "sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse".
Die 52-jährige Klägerin russischer Herkunft wurde mit ihrer Bewerbung abgelehnt. Sie verlangte daraufhin eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 10.000 Euro. Sie sei wegen ihres Alters, ihres Geschlechts und ihrer russischen Herkunft nicht genommen worden. Sie verwies dabei auf den Anzeigentext.
Das LAG urteilte, dass es keine Hinweise für eine Diskriminierung gebe. Zwar sei mit der Formulierung "Softwareentwickler (m/w)" nur die männliche Form gewählt worden. Der Zusatz mache aber deutlich, dass sich die Anzeige auch an Frauen gleichermaßen richtete. Auch seien "sehr gute Englisch- und Deutschkenntnisse" für ein internationales IT-Unternehmen schlicht notwendig und stellten keine Diskriminierung wegen der Herkunft dar.
Auch eine Altersdiskriminierung liege nicht vor. Ein "junges Team" könne zwar auf das Alter der Teammitglieder verweisen, ebenso aber auch auf das Alter des Teams. Denn "jung" bedeute laut Duden sowohl "in jugendlichem Alter" als auch "noch nicht lange bestehend".
Im konkreten Fall sei es sogar naheliegend, dass die Formulierung "junges Team" auf das erst kurze Bestehen des Teams verweise. Denn das IT-Unternehmen, das die Anzeige geschaltet hatte, bestand seit gerade mal sechs Jahren und habe außerdem auf ein "neu entstandenes Geschäftsfeld" verwiesen. Zudem würden ein Studium, mehrjährige Berufserfahrung und zahlreiche weitere Qualifikationen erwartet, was zeige, dass Bewerberinnen und Bewerber ohnehin nicht mehr ganz jung sein könnten.
Az.: 19 Sa 27/15