Ausgabe 10/2016 - 11.03.2016
Aachen (epd). Stürzt ein Patient in der Kantine einer Rehaklinik, gilt das in der Regel nicht als Arbeitsunfall. Die Nahrungsaufnahme betreffe eigene Belange und stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem ansonsten über die Berufsgenossenschaft versicherten Aufenthalt in der Klinik, erläuterten die Richter des Aachener Sozialgerichts am 9. März ein entsprechendes Urteil. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Patienten der Besuch der Kantine von der Klinikleitung ausdrücklich wegen der Teilnahme am sozialen Leben empfohlen worden war.
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall sei laut Gericht erst dann möglich, wenn beispielsweise die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich zwingend vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Das sei etwa der Fall bei spezieller Krankenkost in einer auf Leiden im Magen-Darm-Bereich ausgerichteten Klinik. Eine allein aus sozialen Gründen motivierte Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen reiche für eine Anerkennung als Arbeitsunfall nicht aus.
Die Aachener Richter wiesen damit die Klage eines Versicherten gegen die zuständige Berufsgenossenschaft ab. Der Mann war in der Kantine einer Rehaklink in der Nähe der Essensausgabe aus seinem Elektrorollstuhl gestürzt und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen.
Az.: S 6 U 284/14