Ausgabe 10/2016 - 11.03.2016
Karlsruhe (epd). Bleibt bei einem unverheirateten Paar ein Partner wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes zu Hause, steht ihm Betreuungsunterhalt zu. Dieser Unterhalt hat Vorrang vor der Zahlung von Elternunterhalt für die eigenen pflegebedürftigen Eltern, urteilte der Bundesgerichtshof am 9. März in Karlsruhe.
Konkret ging es um einen 1941 geborenen Vater aus dem fränkischen Kelheim, der seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut wird. Das Sozialamt zahlte dem Mann Hilfe zur Pflege. Die Behörde verlangte von dem Sohn des Pflegebedürftigen, dass dieser ab 2012 Elternunterhalt zahlen müsse.
Der in einer Partnerschaft lebende Sohn verwies darauf, dass er für seine Patchwork-Familie mit seinem Einkommen aufkommen müsse. Seine Partnerin sei extra wegen der Betreuung der gemeinsamen Tochter zu Hause geblieben. Zwei weitere minderjährige Kinder der Frau lebten ebenfalls in dem Haushalt. Verheiratete Paare könnten dann einen erhöhten Familienselbstbehalt beanspruchen, so dass sich der Elternunterhalt für die pflegebedürftigen eigenen Eltern verringert oder sogar ganz wegfällt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg ließ das nicht gelten. Der Sohn sei nicht verheiratet und sei seiner Partnerin daher auch nicht zum Unterhalt verpflichtet.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies den Fall zur weiteren Prüfung zurück. Zwar könne der unverheiratete Sohn nicht die völlige Gleichstellung mit verheirateten Paaren verlangen und einen Familienselbstbehalt beanspruchen. Allerdings könne die Partnerin Betreuungsunterhalt beanspruchen, wenn sie das gemeinsame Kind betreut. Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob der Sohn überhaupt zur Zahlung von Elternunterhalt für seinen pflegebedürftigen Vater verpflichtet ist.
Az.: XII ZB 693/14