Ausgabe 10/2016 - 11.03.2016
Mainz (epd). Die Rentenversicherungen müssen zur Abwendung einer Erwerbsminderung präventive Maßnahmen bezahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 2. März klargestellt und einem Rentenversicherungsträger verpflichtet, einem Arbeitnehmer einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch zu bezahlen.
Der 1,96 Meter große Kläger litt an degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule. Laut Betriebsarzt benötigte der Mann einen höhenverstellbaren Schreibtisch. Der Arbeitgeber wollte sich an den Anschaffungskosten jedoch nicht beteiligen. Daher beantragte der Arbeitnehmer den höhenverstellbaren elektrischen Schreibtisch bei der Rentenversicherung. Diese meinte, dass eine Erwerbsminderung bei dem Kläger noch nicht vorliege, und wollte daher die Kosten nicht übernehmen.
Das LSG entschied, dass der Arbeitnehmer zur "Abwendung einer drohenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" darauf angewiesen sei, seinen Schreibtisch mehrmals am Tag in der Höhe verstellen zu können. Dies habe auch ein Gutachter so bestätigt.
Az.: L 6 R 504/14