sozial-Recht

Sozialgericht

Hartz-IV-Schülern wird Ferienfreizeit bezahlt



Besuchen Hartz-IV-Grundschüler in den Ferien eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes, können sie sich die Kosten vom Jobcenter oder der zuständigen Kommune erstatten lassen. Denn bei der Hort-Freizeit handelt es sich um ein Bildungsangebot, bei dem die Aufwendungen zu übernehmen sind, entschied das Sozialgericht Speyer in einem am 3. März bekanntgegebenen Urteil.

Damit muss die Stadt Landau zwei Grundschülern eine viertägige Hort-Freizeit während der Osterferien bezahlen. Der Schülerhort ist an ihrer Grundschule angeschlossen.

Die im Hartz-IV-Bezug stehende Mutter beantragte bei der Stadt die Kostenübernahme in Höhe von jeweils 55 Euro. Doch die Kommune lehnte ab. Das Budget der Kinder für die soziale und kulturelle Teilhabe in der Gemeinschaft in Höhe von jeweils zehn Euro monatlich sei ausgeschöpft. Es werde bereits die Mitgliedschaft in einem Turnverein bezahlt. Um eine Bildungsmaßnahme, bei der die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind, handele es sich hier nicht. Denn die Freizeit finde ja in den Ferien statt.

Dies sah das Sozialgericht anders. Werde die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet, handele es sich um ein Bildungsangebot. Damit seien ohne weitere Prüfung - ähnlich wie bei Klassenfahrten - die Kosten zu übernehmen.

Az.: S 15 AS 857/15


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