sozial-Recht

Bundessozialgericht

Hartz-IV-Bezieher muss 30-Prozent-Kürzung hinnehmen




Warten im Jobcenter.
epd-bild/Werner Krueper
Hartz-IV-Bezieher können einem höchstrichterlichen Urteil zufolge drei Jahre lang mit 30 Prozent weniger Geld auskommen.

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel vom 9. März darf das Jobcenter von einem Langzeitarbeitslosen, der ein Jahr lang zu Unrecht Arbeitslosengeld II bezogen hat, die Erstattung verlangen und monatlich die Hilfeleistung entsprechend kürzen. Das Existenzminimum werde dann trotzdem weiter gewährleistet, da der Hartz-IV-Bezieher für notwendige Anschaffungen einen Zuschuss beantragen könne.

Einkünfte verschwiegen

Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Osnabrück. Der 1961 geborene Mann steht seit 2005 im Arbeitslosengeld-II-Bezug. Im Jahr 2007 hatte er allerdings Einkünfte verschwiegen, so dass er eigentlich kein Hartz IV hätte beanspruchen dürfen. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Mann deshalb rechtskräftig wegen Betruges.

Das Jobcenter forderte die überzahlte Hartz-IV-Leistung zurück, insgesamt 8.352 Euro. Da der Arbeitslose über keine Mittel verfügte, sollte er drei Jahre lang den Betrag abstottern. Jeden Monat wurde ihm sein Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt. Von monatlich 404 Euro Hartz IV sollte er 121,20 Euro abzahlen.

Der Arbeitslose hielt das für rechtswidrig. Er habe zwar in der Vergangenheit betrogen, trotzdem stehe ihm ein menschenwürdiges Existenzminimum zu. Das Bundessozialgericht indes hält die gesetzlichen Bestimmungen, wonach das Jobcenter im Falle eines Erstattungsanspruchs das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent kürzen darf, mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die Behörde habe einen Erstattungsanspruch und es liege in der Eigenverantwortung des Hartz-IV-Beziehers, die Kürzung zu vermeiden.

Das Existenzminimum werde auch gewährleistet. Zwar könne der Arbeitslose wegen der Kürzung nichts mehr ansparen. Für besondere Bedarfslagen könne er aber beim Jobcenter einen Zuschuss beantragen.

Az.: B 14 AS 20/15 R


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