Ausgabe 10/2016 - 11.03.2016
Kassel (epd). In seinem Urteil vom 24. Februar entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel darüber hinaus, dass die kommunale Sozialbehörde im Einzelfall prüfen müsse, inwieweit tatsächlich ein Bedarf wegen altersbedingter Schwierigkeiten vorliegt. Geklagt hatte ein 1940 geborener, schwerbehinderter Mann aus Wiesbaden. Dieser erhält seit Juli 2007 Grundsicherung im Alter. Er lebt mit seiner Ehefrau und seinem Enkel in einer häuslichen Gemeinschaft.
Zusätzlich zu seiner Sozialhilfe beantragte er die sogenannte Altenhilfe. Um diese nach dem Gesetz erhalten zu können, sei einzige Voraussetzung, dass man alt ist, argumentierten seine Rechtsvertreter. Der Gesetzgeber wolle so besondere altersbedingte Aufwendungen abmildern. So könnten einsamen alten Menschen Verwandten-Besuche ermöglicht werden.
Er wolle regelmäßig das Grab seiner Eltern in Oberfranken pflegen, Verwandte und kulturelle Veranstaltungen besuchen. Monatlich würden dadurch rund 1.000 Kilometer Fahrtkosten anfallen. Ihm müssten daher 200 Euro pro Monat zusätzlich an Altenhilfe gewährt werden. Die Stadt gewährte lediglich für die Besuche zur behinderten Nichte knapp 150 Euro pro Jahr.
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) lehnte jegliche Altenhilfe ab. Begründung: Bei der Altenhilfe handele es sich nur um Leistungen, die nicht von der regulären Sozialhilfe umfasst sind. Grab- und Verwandtenbesuche seien aber Bedürfnisse, die auch jüngere Menschen haben könnten. Der Besuch kultureller Veranstaltungen sei ebenfalls vom Regelsatz abgedeckt.
Dieser Begründung folgte das BSG nicht, lehnte aber ebenfalls den Anspruch des Klägers auf Altenhilfe ab. Die Altenhilfe solle alten Menschen die Möglichkeit geben, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben und nicht zu vereinsamen, erklärten die Bundesrichter. Ob ein altersbedingter Bedarf besteht, müsse die Kommune immer im Einzelfall prüfen. Anders als das LSG meint, könne die Altenhilfe auch Bedarfe umfassen, die bereits im Regelsatz berücksichtigt sind und bei Jüngeren bestehen.
Im konkreten Fall habe der Kläger aber keine altersbedingte Schwierigkeiten. Er lebe mit Ehefrau und Enkel zusammen und sei in ein soziales Netz eingebunden. Eine Isolation drohe nicht. Auch der Aufwand zum Besuch des Elterngrabes gehöre allein noch nicht zu altersbedingten Schwierigkeiten.
Az.: B 8 SO 11/14 R