Ausgabe 10/2016 - 11.03.2016
Kassel (epd). Frauen haben allein wegen einer krankheitsbedingt fehlenden Brust keinen Anspruch auf eine von der Krankenkasse bezahlte Brustvergrößerung. Eine Kostenübernahme ist nur bei einer beeinträchtigten Körperfunktion, einer Entstellung oder bei psychischen Belastungen möglich, urteilte am 8. März das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Geklagt hatte eine 31-jährige Frau aus Sachsen-Anhalt, die wegen einer Erberkrankung keine Brust entwickelt hatte. Lediglich die Brustwarzen waren vorhanden. Auch eine Hormonbehandlung führte nicht zu einer weiblich aussehenden Brust. Von der AOK Sachsen-Anhalt verlangte sie die Kostenübernahme für eine Brustvergrößerung. Schließlich würde auch Brustkrebspatientinnen ein Brustaufbau bezahlt. Intersexuelle Menschen würde ebenfalls eine Brustvergrößerung bezahlt, wenn sie auch mit einer Hormonbehandlung nicht Körbchengröße A erreichen.
Die AOK lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Die fehlende Brust habe bei der Frau keine entstellende Wirkung, welche eine Brustvergrößerung rechtfertigen könne. Im bekleideten Zustand sei die fehlende weibliche Brust nicht erkennbar.
Auch das BSG lehnte die Kostenübernahme ab. Die Brustvergrößerung würde bei der Klägerin keine "beeinträchtigte Körperfunktion" wiederherstellen. Auch liege mit der fehlenden Brust keine Entstellung vor, die eine Kostenübernahme rechtfertigen könne. Dies könne erst dann der Fall sein, wenn "quasi im Vorbeigehen" die fehlende Brust erkannt wird.
Schließlich habe die fehlende Brust bei der Klägerin auch nicht zu psychischen Belastungen geführt, so das BSG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei ebenfalls nicht verletzt worden. Bei Brustkrebspatientinnen würde mit dem Brustaufbau ein früherer Zustand wiederhergestellt, bei der Klägerin sei dies aber nicht der Fall.
Az.: B 1 KR 35/15 R