Ausgabe 08/2016 - 26.02.2016
Kassel (epd). Ziehen Hartz-IV-Empfänger ohne Genehmigung des Jobcenters in eine teurere Wohnung, darf die Behörde die Zahlung der Unterkunftskosten nicht dauerhaft starr begrenzen. Zwar müssten Langzeitarbeitslose eine Deckelung der Mietkosten hinnehmen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 17. Februar in Kassel. Allerdings müsse das Jobcenter den allgemeinen Anstieg der Mieten berücksichtigen und dementsprechend die Begrenzung anheben.
Im konkreten Fall hatte das Jobcenter des Landkreises Anhalt-Bitterfeld es abgelehnt, einem 2009 umgezogenen Hartz-IV-Bezieher die Miet- und Heizkosten in voller Höhe zu bezahlen. Grund: Der Mann war ohne Genehmigung des Jobcenters in eine teurere Wohnung gezogen. Die Behörde wollte daher nur für die Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe aufkommen.
Das BSG urteilte, dass die Deckelung der Mietkosten nach einem nicht genehmigten Umzug zulässig sei. Allerdings dürfe dies nicht dauerhaft auf der einmal festgesetzten Höhe bleiben, da die allgemeinen Mietkosten im Laufe der Zeit ja auch steigen. So müsse entsprechend auch die Begrenzung der als angemessen anerkannten Miete angehoben werden. Eine Deckelung sei auch nur dann zulässig, wenn das Jobcenter die Angemessenheitsgrenzen nach einem "schlüssigen Konzept" zutreffend ermittelt hat.
Im konkreten Fall muss das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt dies noch einmal prüfen.
Az.: B 4 AS 12/15 R