Ausgabe 08/2016 - 26.02.2016
Karlsruhe (epd). Die sechs Beschwerdeführer hatten gerügt, dass der Staat nichts gegen Pflegemängel unternehme und er damit seine Schutzpflichten verletze. Sie befürchten, dass sie im Falle einer Heimunterbringung von "gravierenden Versorgungsmängeln" betroffen wären. Die Beschwerdeführer verlangten, dass das oberste Gericht den Gesetzgeber verpflichtet, Pflegeheimbewohner besser zu schützen und die Heimsituation kontinuierlich zu überprüfen. Nur so könne die Würde und Unversehrtheit der Bewohner sichergestellt werden.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerden als unzulässig ab. Weder hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, wieso die landes- und bundesrechtlichen Vorschriften zur Qualitätssicherung in Heimen unzureichend seien, noch sei dargelegt worden, wie sich die Pflegesituation durch staatliche Maßnahmen nachweislich verbessern lasse.
Letztlich gehöre es zum "Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers", welche Schutzmaßnahmen er für Pflegeheime veranlasst. Nur im Ausnahmefall könne das Bundesverfassungsgericht einschreiten, "wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat". Das sei hier aber nicht der Fall.
VdK-Präsidentin Ulrike Mascher bedauerte die Entscheidung. Die Mängel und der Notstand in Pflegeheimen seien hinreichend belegt. "Die gesetzgeberischen Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene haben für viele Heimbewohner die Not nicht wirklich verbessern können", sagte sie. Das Bundesverfassungsgericht vermeide die dringend notwendige Auseinandersetzung mit der "defizitären Menschenrechtssituation" in Pflegeheimen.
Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte, der Rechtsschutz durch die Fachgerichte, den Karlsruhe empfehle, "klingt für Pflegebedürftige wie ein Hohn". Es sei kalte Juristerei, den Menschen erst in der Pflegefalle für seine Grundrechte streiten zu lassen.
Bereits im Dezember 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht aus ähnlichen Gründen die Verfassungsbeschwerde eines Augsburger Pflegeheimleiters als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 2668/14).
AZ: 1 BvR 2980/14