Ausgabe 08/2016 - 26.02.2016
Karlsruhe (epd). Eltern können nicht jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen einen Kita-Vertrag kündigen, nur weil das Kind sich in der Betreuung nicht wohlfühlt. Die Betreiber einer Kindertagesstätte dürften im Betreuungsvertrag eine Kündigungsfrist von zwei Kalendermonaten bindend festlegen, urteilte am 18. Februar der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Grenzen setzten die Richter allerdings bei den Kautionszahlungen, die Eltern zu entrichten haben. 1.000 Euro seien zu viel und benachteiligten die Eltern unangemessen.
Konkret ging es um Münchner Eltern, die ihren 16 Monate alten Sohn Anfang September 2013 erstmals in eine Tagesstätte brachten. Die Einrichtung betreute das Kind und kam für die Verpflegung auf. Die Eltern zahlten eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro. Allerdings gewöhnte sich das Kind in der Kita nicht ein. Nach zehn Tagen erklärte der Vater, dass sein Sohn nicht mehr komme, und forderte die Kautionszahlung zurück.
Doch der Kita-Betreiber machte eine Gegenrechnung auf. Die Eltern müssten die Kündigungsfrist bis zum 30. November 2013 einhalten. Bis dahin sei auch die Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale zu entrichten - für die Monate September bis November 2013 insgesamt 1.590 Euro. Zudem müssten die Eltern weitere 2.495 Euro bezahlen. Da das Kind die Kita nicht mehr besuche und der Platz auch nicht mehr besetzt werden konnte, habe man auf staatliche Fördermittel verzichten müssen.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass Eltern sich an die Kündigungsfristen halten müssen. Zwei Kalendermonate seien angemessen. Allerdings habe der Kita-Betreiber mit 1.000 Euro eine viel zu hohe Kaution verlangt. Diese Vertragsbestimmung sei unwirksam. Schadenersatzansprüche wegen entgangener Fördermittel können laut Bundesgerichtshof ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Eltern müssen auch nicht für Kosten für Verpflegung aufkommen, die nicht in Anspruch genommen werden. Bei monatlichen Verpflegungspauschalen müssten diese jedoch für den laufenden Monat noch voll entrichtet werden.
AZ: III ZR 126/15