Ausgabe 08/2016 - 26.02.2016
Kassel (epd). Auch pflegende Angehörige müssen einmal Urlaub machen. Ist die Pflege eines minderjährigen Kindes nur Zuhause möglich, können sie von der Pflegekasse zwar Hilfen für eine sogenannte ambulante Verhinderungspflege beanspruchen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 18. Februar in Kassel. Zusätzliche Leistungen für stationäre Kurzzeitpflege seien allerdings nicht vorgesehen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen pflegende Angehörige eine Auszeit und Urlaub nehmen können. Damit die Pflege in dieser Zeit - maximal acht Wochen pro Jahr - weiter gewährleistet wird, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
Dabei steht ihnen jährlich bis zu 1.612 Euro für eine stationäre Kurzzeitpflege zu, beispielsweise in einem Pflegeheim. Für eine Pflege Zuhause, der sogenannten ambulanten Verhinderungspflege, können weitere 1.612 Euro beansprucht werden. Entsprechende Nachweise über angefallene Aufwendungen müssten dann vorgelegt werden.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Mutter eines schwerst behinderten Kindes im November 2011 bei der Pflegekasse der Barmer GEK beantragt, dass sie für die Pflege ihres Kindes Zuhause zusätzlich zu ambulanten Verhinderungspflege auch die Leistungen der stationären Kurzzeitpflege erhält, insgesamt also bis zu 3.224 Euro.
Ihr autistisches Kind mit Down-Syndrom könne nicht kurzzeitig in einer Einrichtung untergebracht werden. Eine Pflege sei nur Zuhause möglich. Zwei Versuche einer stationären Unterbringung seien gescheitert. Der heute 13-Jährige habe sich selbst verletzt und kaum geschlafen. Die vollen Leistungen, die sie bei einer stationären Kurzzeitpflege erhalten hätte, müssten ihr daher zusätzlich zu den Leistungen der ambulanten Verhinderungspflege gezahlt werden.
Dem widersprach jedoch das BSG. Der Gesetzgeber habe mit der Schaffung der Pflegeversicherung nicht versprochen, jedwede Hilfe zu gewährleisten. Bis Ende 2014 konnten Ansprüche der stationären Kurzzeitpflege gar nicht für die Pflege im häuslichen Bereich übertragen werden. Seit 2015 sei dies nur zu 50 Prozent möglich. Der Gesetzgeber habe hier seinen Gestaltungsspielraum, inwieweit Leistungen gewährt werden, nicht überschritten, so das BSG. Die Vorschriften seien auch mit dem Grundgesetz vereinbar.
AZ: B 3 P 2/14 R