Ausgabe 06/2016 - 12.02.2016
Karlsruhe (epd). Das Erbe darf bei Arbeitslosen, die nach dem Tod eines Erblassers einen Hartz-IV-Antrag gestellt, nicht als Einkommen mindernd angerechnet werden. Selbst wenn das Erbe während des Hartz-IV-Bezugs erst ausgezahlt wird, gilt es immer noch als Vermögen, so dass Freibeträge geltend gemacht werden können, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26. Januar.
Im konkreten Fall hatte ein Hartz-IV-Bezieher geklagt, der zunächst von Anfang 2005 bis Ende Oktober 2013 Arbeitslosengeld II erhielt. Mitte November 2013 verstarb seine Mutter. Im April 2014 erhielt er als Miterbe 8.000 Euro ausgezahlt. Als der Arbeitslose ab 1. Mai 2014 erneut in den Leistungsbezug rutschte, erhielt er in dieser Zeit einen weiteren Anteil des Erbes in Höhe von 2.000 Euro.
Das Jobcenter wertete das Geld als Einkommen und senkte die Hartz-IV-Leistungen entsprechend ab. Denn der Erbanteil sei ihm während des Hartz-IV-Bezuges zugeflossen, lautete die Begründung.
Das Sozialgericht urteilte nun jedoch, dass die Erbzahlung als Vermögen behandelt werden muss. Weil der Auszahlbetrag unter den gesetzlichen Vermögensfreibeträgen liege, sei eine Hartz-IV-Kürzung nicht zulässig.
Grundsätzlich sei zwar alles als Einkommen zu werten, was Langzeitarbeitslose nach ihrer Hartz-IV-Antragstellung an Einnahmen zufließt. Das gelte jedoch nicht bei Erbschaften. Hier werde der Zufluss des Erbes mit dem Zeitpunkt des Erbfalles angenommen. Werde erst nach dem Erbfall der Arbeitslosengeld-II-Antrag gestellt, sei das später zugeflossene Erbe als Vermögen und nicht als Einkommen zu werten.
Az.: S 17 AS 4357/14