Ausgabe 06/2016 - 12.02.2016
Karlsruhe (epd). Sozialhilfeempfänger können sich die Kosten für eine Sterbegeld-Versicherung vom Amt erstatten lassen. Voraussetzung hierfür sind unter anderem "angemessene" Versicherungskosten und eine "gewisse Wahrscheinlichkeit", dass zur Deckung der Bestattungskosten Sozialhilfe benötigt werden wird, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem am 4. Februar 2016 veröffentlichten Urteil.
Geklagt hatte eine Rentnerin, die in ihrem Antrag auf Grundsicherung im Alter auch die monatlichen Kosten für eine Sterbehilfeversicherung in Höhe von monatlich 84,38 Euro berücksichtigt haben wollte. Das Sozialamt lehnte die Kostenübernahme ab.
Doch die Kosten für die Sterbegeldversicherung müssen hier übernommen werden, urteilte das Sozialgericht. Zum einen sei die Versicherungssumme in Höhe von 5.001 Euro angemessen. Zum anderen sei die Versicherung "erforderlich in dem Sinne, dass die Klägerin mittellos ist und daher die Aufwendungen für ihre Bestattung und Grabpflege nicht selbst ansparen oder auf sonstige Weise gewährleisten kann".
Hier würden nicht nur die Angehörigen, sondern auch die Klägerin entlastet. Denn sie werde von der Sorge befreit, dass ihre Familie mit den Bestattungskosten belastet werde. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch sei, dass die Klägerin auch im Sterbefall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit noch im Sozialhilfebezug stehe.
Az.: S 4 SO 370/14