Ausgabe 06/2016 - 12.02.2016
Mannheim (epd). Das zum Jahresbeginn 2016 geänderte Ausweisungsrecht ist auch auf Türken anwendbar. Das neue Recht stelle keine nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei verbotene Verschärfung dar, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am 3. Februar bekanntgegebenen Urteil entschied. Konkret bestätigte er damit die Ausweisungsverfügung eines Kurden wegen Unterstützung der PKK.
Nach dem neuen Recht wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse Deutschlands dies erfordert. Bei besonders geschützten Personengruppen, zu denen wegen des Assoziationsabkommens auch Türken gehören, wird für eine Ausweisung weiterhin "eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" vorausgesetzt. Nach dem Assoziationsabkommen dürfen die EU-Länder keine Neuregelungen treffen, die die Freizügigkeitsrechte für Türken im Vergleich zu früher stärker beschränken.
Dies ist mit dem neuen Ausweisungsrecht auch nicht der Fall, entschied jetzt der VGH. Das neue Recht sei keine pauschale Verschlechterung. Es garantiere "eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes".
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde zugelassen.
Az.: 11 S 889/15