Kinder unter fünf Jahren haben nach einem aktuellen Gerichtsurteil keinen Abschiebeschutz nach Nigeria wegen Malariagefahr. In Europa geborene Kinder können sich nicht deshalb auf eine extreme allgemeine Gefahrenlage berufen, weil sie bei einer Rückkehr der Familie nach Nigeria an Malaria erkranken könnten, erklärte das Oberverwaltungsgericht Münster in einem am 27. März veröffentlichten Urteil (AZ:19 A 4470/19.A). Eine allgemein drohende Gefahr einer Malaria-Erkrankung sei nicht wahrscheinlich, erklärte das Gericht.

Nigeria sei zwar ganzjährig und flächendeckend ein Hochrisikogebiet für Erkrankungen an Malaria, die ohne Behandlung einen tödlichen Verlauf nehmen könne. Für aus Europa zurückkehrende Kinder gebe es jedoch keine Extremgefahr, die Voraussetzung für ein Abschiebungsverbot sei. Außerdem stünden nach Nigeria zurückkehrenden Familien generell Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung, wie etwa die Verwendung von imprägnierten Moskitonetzen. Auch sei es der Mutter zuzumuten, ihr Kind noch in Deutschland gegen verbreitete Infektionskrankheiten impfen zu lassen und das Kind durch Vorsorgemaßnahmen vor einer Malariainfektion zu schützen.

In dem konkreten Fall ging es um ein im Jahr 2017 in Italien geborenes Kind, das mit seiner aus Nigeria stammenden Mutter ein Jahr später nach Deutschland einreiste. Den Asylantrag für das Kind lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. Das Verwaltungsgericht Münster hatte der Klage gegen diese Entscheidung zum Teil stattgegeben und die Bundesrepublik verpflichtet, ein Abschiebungsverbot wegen der drohenden Malariagefahr festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht gab hingegen dem Bundesamt mit seiner Berufung recht.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Gegen die Entscheidung kann eine Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.