Der Verfassungsrechtler Hans Michael Heinig begrüßt den Vorstoß von FDP, Grünen und Linken zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen. Der Gesetzentwurf sei "eine solide und verfassungskonforme Grundlage, über die man jetzt ernsthaft diskutieren sollte", sagte der Göttinger Experte für Kirchenrecht dem Evangelischen Pressedienst (epd).

"Die Ablösung der Staatsleistungen ist seit 100 Jahren ein Auftrag der Verfassung", betonte der Jura-Professor. Bisher habe es kaum ernsthafte Versuche gegeben, das anzugehen, oder Versuche seien als kirchenfeindlich angesehen worden. "Das hat sich verändert", sagte Heinig.

Die drei Oppositionsparteien hatten am 13. März in Berlin einen Entwurf für ein sogenanntes Grundsätzegesetz zur Ablösung der Staatsleistungen vorgelegt. Es definiert die Regeln, nach denen die Bundesländer dann über die konkreten Summen mit den Kirchen verhandeln sollen. Die evangelischen Landeskirchen und katholischen Bistümer erhalten als Entschädigung für frühere Enteignungen jährlich Leistungen vom Staat, insgesamt mehr als 500 Millionen Euro.

"Gewaltige finanzielle Herausforderung"

In der Weimarer Verfassung wurde ein Auftrag zur Ablösung der Leistungen formuliert, die ins Grundgesetz übernommen, bislang aber nicht umgesetzt wurde. Der Entwurf von FDP, Grünen und Linken sieht vor, dass die Länder für die Ablösung maximal das 18,6-Fache der jährlichen Leistungen zahlen sollen, Entschädigungen aber auch anders, etwa durch die Rückübertragung von Grundstücken, möglich wären.

"Über Details wie den Ablösefaktor und die Zeit, die man den Ländern für die Ablösung einräumt, kann man sicher noch reden", sagte Heinig, der auch Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) ist. Für einige Länder sei das eine "gewaltige finanzielle Herausforderung".

"Deswegen muss man die Länder auch schnell ins Boot holen bei Überlegungen zur Ablösung", riet Heinig. Bislang hätten sie gescheut, das Thema anzugehen. Bei den Kirchen sehe er Gesprächsbereitschaft bei diesem Thema, sagte der Jurist.