Das Berliner Verwaltungsgericht hat die Klage eines ehemaligen Kirchenmitglieds gegen den Einzug der Kirchensteuer abgewiesen. Die von der 66-jährigen Berlinerin angefochtenen Steuerbescheide seien rechtmäßig gewesen, sagte der Vorsitzende Richter der Kammer, Uwe Amelsberg, am 12. Dezember. (AZ: VG 27 K 292.15)

Die Klägerin war als Kleinkind in der DDR evangelisch getauft worden, hatte aber nach eigener Aussage nie etwas mit der Kirche zutun. Ihre Eltern waren bereits in den 50er Jahren ausgetreten.

Der Klägerin waren für 2012 und 2013 insgesamt knapp 1.900 Euro an Kirchensteuern berechnet und eingezogen worden. Vorausgegangen waren 2011 Ermittlungen der Kirchensteuerstelle am Finanzamt Prenzlauer Berg bei der einstigen Kirchengemeinde der Klägerin in Bitterfeld in Sachsen-Anhalt, die die Taufe bestätigte, den Kirchenaustritt aber nicht.

Mit ihrer Klage gegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) wollte die Frau den Steuereinzug für rechtswidrig erklären lassen. Zugleich forderte sie die Rückzahlung des Betrages.

Halbierung angeboten

Die Landeskirche begrüßte das Urteil. Sie sehe sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, erklärte Konsistorialpräsident Jörg Antoine als Leiter der landeskirchlichen Verwaltung. Zugleich bedauerte er, dass es mit der Klägerin vorab zu keiner Verständigung gekommen sei. Die EKBO hatte angeboten, auf die Hälfte des Betrages zu verzichten.

Richter Amelsberg betonte, die Klägerin sei mit der Kindstaufe Mitglied der evangelischen Kirche geworden und erst 2014 tatsächlich aktiv ausgetreten. Die durch eine Säuglingstaufe erworbene Mitgliedschaft verstoße dabei nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Religionsfreiheit und die darin angelegte Freiwilligkeit der Religionszugehörigkeit.

Auch eine missbräuchliche Verwendung von Steuerdaten durch die Zusammenarbeit von EKBO und Finanzamt sah das Gericht nicht. Der Rechtsanwalt der Klägerin, die selbst nicht vor Gericht erschienen war, Eberhard Reinecke, hatte der Kirche eine "Rasterfahndung" nach Mitgliedern vorgeworfen. Reinecke sitzt im Beirat des Institutes für Weltanschauungsfragen der religionskritischen Giordano-Bruno-Stiftung.

Die Klägerin hatte unter anderem argumentiert, dass ihre Eltern den Kirchenaustritt der Tochter miterklärt hätten. Das ist gesetzlich möglich, da ein Kind erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres religionsmündig wird. Einen Nachweis über den Austritt habe es aber nicht gegeben, erklärte die Klägerin. Zudem sei sie atheistisch erzogen worden und habe an der DDR-Jugendweihe teilgenommen.

Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung

Auch sei sie über Jahre nicht zur Kirchensteuer herangezogen worden. Selbst die Kirche in Berlin, wo sie seit den 70er Jahren lebt, sei wohl davon ausgegangen, dass sie kein Mitglied ist. Warum die Kirchensteuerstelle sich erst 2011 nach der Kirchenmitgliedschaft der späteren Klägerin erkundigte, blieb in der Verhandlung offen.

Die EKBO begründete ihr Vorgehen damit, dass sie gehalten sei, die Kirchensteuer nach dem Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung zu erheben. Die Klägerin habe von der Möglichkeit, getauft worden zu sein, ausgehen können, da die Eltern ihr gegenüber den Kirchenaustritt erwähnt hätten, erklärte die EKBO.