Die Hausdurchsuchungen bei Kirchengemeinden im Rhein-Hunsrück-Kreis, gegen deren Pfarrer wegen eines Streits um mittlerweile beendete Kirchenasyl-Fälle ermittelt wird, waren unzulässig. Das Landgericht Bad Kreuznach teilte am 12. April mit, die Durchsuchungsbeschlüsse seien aufgehoben worden. Die in den Gemeindebüros und den privaten Arbeitszimmern beschlagnahmten Unterlagen und Datenträger müssen an die Pfarrer zurückgegeben werden. Die Kreuznacher Staatsanwaltschaft teilte mit, eine Entscheidung über den Abschluss des 2018 eingeleiteten Strafverfahrens sei damit noch nicht getroffen.

Anlass für die Ermittlungen war ein Konflikt um neun sudanesische Flüchtlinge, denen im Rhein-Hunsrück-Kreis Kirchenasyl gewährt worden war. Nachdem die Kreisverwaltung in Simmern im Sommer vergeblich versucht hatte, eines der Kirchenasyle polizeilich räumen zu lassen, hatte der örtliche Landrat Marlon Bröhr (CDU) die zwei Pfarrerinnen und drei Pfarrer angezeigt. Im Raum steht der Vorwurf der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt.

Landgericht sieht keine Beihilfe zum illegalen Aufenthalt

Nach Aussage der Staatsanwaltschaft war der Durchsuchungsbeschluss eingeholt worden, weil die beschuldigten Pfarrer angeforderte Dokumente nicht in angemessener Zeit zur Verfügung gestellt hätten. Die rheinische Landeskirche und die Anwälte der Betroffenen hatten die Durchsuchungen als unverhältnismäßig kritisiert und den Ermittlern vorgeworfen, auch sensible seelsorgerische Daten ohne Bezug zu den Kirchenasyl-Fällen seien beschlagnahmt worden. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin zunächst darauf verzichtet, die mitgenommenen Dokumente zu sichten.

Das Landgericht gab der offiziellen Beschwerde gegen die Durchsuchungen mit der Begründung statt, strafbare Handlungen bei den Pfarrern seien nicht erkennbar. Eine Beihilfe zum illegalen Aufenthalt liege nicht vor, weil der Aufenthalt dem Ausländeramt offiziell angezeigt worden war. Auch nach Überzeugung der Pfarrer kann die Aufnahme ins Kirchenasyl keine Straftat darstellen, da jederzeit die Möglichkeit bestanden hätte, die Flüchtlinge mit einem Polizeieinsatz vom Gelände abzuholen. Bislang gibt es zur Frage einer möglichen Strafbarkeit beim Kirchenasyl noch keine einheitliche Rechtsprechung.